Unsere

AGB's

 

 

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen

 

A. Allgemeine Bestimmungen

 1 Geltungsbereich

Diese Bedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen der LÜTA GmbH (nachstehend „LÜTA“ genannt) und dem Besteller in Bezug auf

a) die Lieferung von Produkten (nachstehend „Produkte“ genannt),

b) die Montage, die Inbetriebnahme und den Probebetrieb von Produkten (nachstehend „Leistungen“ genannt),

c) die Montageüberwachung, soweit diesbezüglich nicht besondere Vereinbarungen bestehen oder abgeschlossen werden und

d) die Übernahme von Instandhaltungs-, Reparatur- und Änderungsarbeiten sowie die Wiederinbetriebnahmen (nachstehend „Servicearbeiten“ genannt).

 2 Vertragsschluss

2.1    Der Vertrag zwischen LÜTA und dem Besteller (nachstehend zusammen „die Parteien“ genannt) kommt zustande:

a) mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung von LÜTA, dass sie die Bestellung bzw. den Auftrag annimmt (Auftragsbestätigung), oder

b) mit der Entgegennahme der Servicearbeiten.

2.2    Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

2.3    Diese Bedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von LÜTA ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

 3 Leistungsumfang

3.1    Die Lieferungen und Leistungen von LÜTA sind in der Auftragsbestätigung oder im Wartungsvertrag einschliesslich eventueller Beilagen zu diesen abschliessend aufgeführt. LÜTA ist ermächtigt, Änderungen, die zu    Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.

3.2    Bei Servicearbeiten kann sich der Leistungsumfang auch aus dem Arbeitsrapport des Servicepersonals ergeben.

 4 Fristverlängerung

Eine verbindlich vereinbarte Liefer- oder Ausführungsfrist wird angemessen verlängert,

a) wenn die Angaben, die LÜTA für die Erfüllung des Vertrages bzw. die Ausführung der Arbeiten benötigt, dieser nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und dadurch eine Verzögerung der Lieferungen, Leistungen oder Servicearbeiten verursacht, oder

b) wenn der Besteller seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ins-besondere den Obliegenheiten gemäss Ziff. 21 und Ziff. 30 oder die Zahlungs-bedingungen gemäss Ziff. 5 nicht einhält oder wenn seine Lieferanten mit ihren Arbeiten im Rückstand sind, oder

c) bei Umständen, die LÜTA nicht zu vertreten hat, beispielsweise, wenn Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr oder Sabotage drohen oder eingetreten sind sowie bei Arbeitskonflikten, Unfällen, verspäteten oder fehlerhaften Zulieferungen der nötigen Materialien, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden oder staatlichen Organen, unvorhersehbaren Transporthindernissen, Brand, Explosion oder Naturereignissen.

 5 Zahlungsbedingungen

5.1    Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungs-bedingungen ohne irgendwelche Abzüge (Skonto, Spesen, Steuern, Sozial-versicherungsbeiträge, Abgaben, Gebühren, Zölle usw.) am Hauptsitz von LÜTA zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit in der Schweiz Schweizer Franken zur freien Verfügung von LÜTA gestellt worden sind.

5.2    Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen, die LÜTA im Zusammenhang mit dem Vertrag oder mit den Servicearbeiten zu entrichten hat, gehen zulasten des Bestellers.

5.3    Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen vom Besteller innert 30 Tagen nach Faktura Datum zu bezahlen. LÜTA ist berechtigt, eine teilweise oder ganze Vorauszahlung des mutmasslichen Betrages zu verlangen.

5.4    Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis bei Lieferungen kombiniert mit Leistungen in folgenden Raten zu bezahlen:

a) 35% als Anzahlung sofort nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller,

b) 35% sofort nach Rechnungserhalt vor Montagebeginn,

c) der Restbetrag innert 30 Tagen nach Inbetriebnahme.

5.5    Wenn die Anzahlung, die Jahrespauschale bei Serviceverträgen oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist LÜTA berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.

Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand, oder muss LÜTA aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist LÜTA ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten, dies, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und LÜTA genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält LÜTA keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurück-zutreten und Schadenersatz zu verlangen.

5.6    Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die LÜTA nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.

5.7    Der Besteller darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von LÜTA nicht anerkannter Gegenforderungen weder zurückhalten noch kürzen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn die Montage oder Servicearbeiten aus Gründen, die LÜTA nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich werden.

5.8    Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen wird unter dem Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte ohne besondere Mahnung ein Verzugszins von 6.5% berechnet. Durch die Zahlung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsmässiger Zahlung nicht aufgehoben. Des Weiteren ist LÜTA berechtigt, dem Besteller für jede Mahnung einen Unkostenbeitrag von CHF 30.– zu verrechnen.

 6 Nichterfüllung, Schlechterfüllung und Verzug

6.1    In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn LÜTA die Ausführung der Lieferungen, Leistungen oder Servicearbeiten grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, eine dem Verschulden von LÜTA zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder Lieferungen, Leistungen oder Servicearbeiten durch Verschulden von LÜTA vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, für die betroffenen Lieferungen, Leistungen oder Servicearbeiten LÜTA unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens von LÜTA ungenutzt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen, Leistungen oder Servicearbeiten die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.

 6.2    In einem nach Ziff. 6.1 vorstehend geregelten Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und des Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen von Ziff. 8, Ziff. 18, Ziff. 29 und Ziff. 36 hiernach, und der Schadenersatz-anspruch ist begrenzt auf 10% des Vertragspreises der Lieferungen, Leistungen oder Servicearbeiten, für welche der Rücktritt erfolgt.

6.3    Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferung oder bei Leistungen und Servicearbeiten bei verspäteter Ausführung eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch LÜTA verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch eine Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin. Für die ersten zwei Wochen der Verspätung besteht kein Anspruch auf Verzugsentschädigung.

Die Verzugsentschädigung beträgt 0,5% pro vollendete Woche bis maximal 5%. Der Prozentsatz der Entschädigung berechnet sich

a) bei verspäteter Lieferung auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung.

b) nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller LÜTA schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die LÜTA zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.

c) bei Leistungen und Servicearbeiten vom Preis der Arbeiten von LÜTA für den Teil der Anlage, der wegen des Verzugs nicht rechtzeitig in Betrieb genommen werden kann. Weitere Ansprüche und Rechte wegen Verzugs, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

 7 Vertragsauflösung durch LÜTA

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der von LÜTA zu erbringenden Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb oder die Arbeit von LÜTA erheblich einwirken sowie für den Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht LÜTA das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind aus-geschlossen. Will LÜTA von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller Eine Verlängerung der Lieferfrist oder der Montagezeit vereinbart worden ist.

8 Haftungsbeschränkung

8.1    LÜTA haftet gegenüber dem Besteller nur für solche Sachschäden, die sein Personal bei der Vorbereitung der Montage, der Ausführung der Arbeiten bzw. Servicearbeiten oder bei der Nachbesserung allfälliger Mängel schuldhaft ver-ursacht hat. Die Haftung von LÜTA ist insgesamt beschränkt auf die vertraglich vereinbarte Vergütung (Auftragswert) bzw. bei Servicearbeiten auf die vertraglich vereinbarte Jahrespauschale, aber in jedem Fall auf max. CHF 5‘000‘000.– (Schweizer Franken fünf Millionen). Bezüglich Personenschäden gilt die gesetzliche Haftung.

Rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit vorbehalten, ist die Haftung von LÜTA dem Besteller gegenüber für indirekte Schäden wie z.B. Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Verlust von Aufträgen, Vermögensschäden und Verluste als Folge einer Verzögerung oder Unterbrechung der Montage sowie für Vertragseinbussen oder Folgeschäden ausgeschlossen.

Ebenso sind weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden ausgeschlossen.

8.2    Der Besteller hat für Schäden einzustehen, die durch sein Personal verursacht werden. Das gilt auch dann, wenn das Personal von LÜTA die Arbeiten leitet oder überwacht, es sei denn, dass nachweislich grobe Fahrlässigkeit bei Anweisungen, Unterlassungen oder bei der Überwachung den Schaden verursacht hat.

Der Besteller hat für Schäden einzustehen, die durch Mängel der von ihm zur Verfügung gestellten Werkzeuge, Ausrüstungen und Materialien verursacht werden. Dies gilt auch dann, wenn das Personal von LÜTA sie ohne Beanstandung verwendet hat, es sei denn, dass es bei zumutbarer Aufmerksamkeit die Mängel hätte erkennen können.

8.3    Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

9 Pläne, technische Unterlagen und Computerprogramme

9.1    Jede Partei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen Partei ausgehändigt hat. Die empfangende Partei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung durch die andere Partei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

9.2    Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in Plänen und technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

 

B. Spezielle Bedingungen bei der Lieferung von Produkten

10 Besondere Vorschriften und Schutzvorrichtungen

10.1    Der Besteller hat LÜTA spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen schriftlich aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

10.2    Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung entsprechen die Lieferungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Bestellers, auf welche dieser LÜTA gemäss Ziff. 10.1 hingewiesen hat. Zusätzliche oder andere Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.

11 Preise

11.1    Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto ab Werk, exkl. Verpackung, in Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge.

11.2    Wird Lieferung franko Baustelle vereinbart, so gilt der dafür festgesetzte Transportpreis für den kürzesten, einwandfrei befahrbaren Anfahrtsweg und setzt einen unbehinderten, jederzeit uneingeschränkten Zugang von LKWs bis 40 t Einsatzfahrzeugen voraus. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, behält sich LÜTA vor, entstandene Zusatzkosten dem Besteller in Rechnung stellen.

Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht (inkl. Spezialtransporte), Kranarbeiten, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis LÜTA zurückzuerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist.

11.3    LÜTA behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. In diesem Fall erfolgt die Preisanpassung entsprechend der Kostenänderung.

Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn

a) die Lieferfrist nachträglich aus einem in Ziff. 4 hiervor genannten Gründen verlängert wird, oder

b) Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen eine Änderung erfahren haben, oder

c) das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

12 Eigentumsvorbehalt

LÜTA bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.

13 Lieferfrist

13.1    Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag schriftlich abgeschlossen ist, allfällige unterzeichnete Pläne im Besitze von LÜTA sind und sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind.

13.2    Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.

13.3    Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 13.1 und Ziff. 13.2 sowie Ziff. 4 und Ziff. 6.3 sind analog anwendbar.

13.4    Wegen Verspätung der Lieferungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 13 und Ziff. 6.3 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von LÜTA, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

14 Verpackung

Die Verpackung wird von LÜTA separat in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum von LÜTA bezeichnet worden, muss sie vom Besteller franko an den Abgangsort zurückgeschickt werden.

15 Übergang von Nutzen und Gefahr

15.1    Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.

15.2    Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die LÜTA nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Produkte auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und falls angeordnet versichert.

16 Versand, Transport und Versicherung

16.1    Besondere Wünsche betreffend Versand und Transport sind LÜTA rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

16.2    Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

16.3    Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

17 Prüfung der Lieferungen

17.1    LÜTA wird die Lieferungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders und schriftlich zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.

17.2    Der Besteller hat die Lieferungen sofort zu prüfen und LÜTA eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen als genehmigt.

17.3    LÜTA hat die ihr gemäss Ziff. 17.2 hiervor mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihr hierzu Gelegenheit zu geben. Nach der Mängelbehebung findet auf Begehren des Bestellers oder LÜTA’s eine Abnahmeprüfung gemäss Ziff. 27.3 und Ziff. 27.4 hiernach statt.

17.4    Wegen Mängeln irgendwelcher Art an der Lieferung hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 18 ausdrücklich genannten.

18 Gewährleistung, Haftung für Mängel

18.1    Gewährleistungsfrist (Garantiefrist)

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate (gemäss Swissmem). Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder, soweit LÜTA auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, die LÜTA nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 12 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen, Manipulationen jeglicher Art oder Reparaturen vornehmen, wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und LÜTA Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben oder die Maschinen in den Besitz einer anderen Gesellschaft als die Bestellerfirma übergehen.

18.2    Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung

LÜTA verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen von LÜTA, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Der Ausbau der defekten Teile sowie der Einbau der neuen Teile erfolgt auf Kosten des Bestellers.

Ersetzte Teile werden Eigentum von LÜTA, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichtet. LÜTA trägt die in ihrem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Ist die Nachbesserung nicht im Werk von LÜTA möglich, werden die damit verbundenen Kosten, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten übersteigen vom Besteller getragen.

18.3    Haftung für zugesicherte Eigenschaften

Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.

Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch LÜTA. Hierzu hat der Besteller LÜTA die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen zum bekannt gegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. LÜTA kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

18.4    Ausschlüsse von der Haftung für Mängel

Von der Gewährleistung und Haftung von LÜTA ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse sowie infolge anderer Gründe, die LÜTA nicht zu vertreten hat. Von der Gewährleistung und Haftung weiter ausgenommen sind schliesslich sämtliche Verschleissteile.

18.5    Lieferungen von Unterlieferanten

Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt LÜTA die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.

18.6    Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche

Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 18.1 bis 18.5 ausdrücklich genannten.

18.7    Haftung für Nebenpflichten

Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet LÜTA nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

19 Montage

Übernimmt LÜTA auch die Montage oder die Montageüberwachung, so finden darauf die speziellen Montagebestimmungen unter Ziff. C hiernach Anwendung.

 

C. Spezielle Bedingungen für die Montage

20 Pflichten von LÜTA

LÜTA verpflichtet sich, die Arbeiten durch qualifiziertes Personal oder durch Dritte fachgerecht ausführen zu lassen, wobei diese in diesen Bedingungen ebenfalls als „LÜTA“ bezeichnet werden.

21 Pflichten des Bestellers

21.1    Der Besteller hat LÜTA spätestens mit der Bestellung schriftlich auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Montage und sonstigen Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung und Sicherheits-bestimmungen auf der Baustelle beziehen.

21.2    Der Besteller hat die bauseitigen und anderen Vorbereitungsarbeiten fachgemäss auf seine Kosten und Verantwortung auszuführen, gegebenenfalls entsprechend den von LÜTA gelieferten Unterlagen.

21.3    Der Besteller hat alles Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchgeführt werden können. Das Personal von LÜTA ist erst dann abzurufen, wenn sämtliche Vorbereitungsarbeiten beendet sind.

21.4    Der Besteller hat auf seine Kosten die notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen zu treffen. Insbesondere wird er LÜTA ausdrücklich und schriftlich darauf auf-merksam machen, wenn besondere Rücksicht auf ihn, Dritte oder andere Unternehmer zu nehmen ist oder einschlägige Vorschriften zu beachten sind.

LÜTA ist berechtigt, Arbeiten abzulehnen oder einzustellen, wenn die Sicherheit des Personals nicht gewährleistet ist.

21.5    Das zu montierende Material ist vor allen schädlichen Einflüssen geschützt zu lagern. Es ist vor Aufnahme der Arbeiten vom Besteller im Beisein des Personals von LÜTA auf Vollständigkeit und Beschädigungen zu prüfen. Während der Einlagerung abhanden gekommenes oder beschädigtes Material wird dem Besteller auf seine Kosten nachgeliefert oder instandgesetzt.

21.6    Der Besteller ist dafür besorgt, dass die Transportwege zum Montageplatz in brauchbarem und der Montageplatz selbst in arbeitsbereitem Zustand sind und dass der Zugang zum Montageplatz ungehindert gewährleistet ist sowie alle notwendigen Weg- und Fahrwegrechte sichergestellt sind.

21.7    Der Besteller erbringt auf seine Kosten gemäss den Angaben von LÜTA oder dessen Montageprogramm rechtzeitig folgende Leistungen:

Beistellung der notwendigen elektrischen Energie und Beleuchtung einschliesslich der erforderlichen Anschlüsse bis zum Montageplatz, Heizung, Pressluft, Wasser, Dampf, Gas, Betriebsstoffe usw.

21.8    Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht oder nur teilweise nach, ist LÜTA berechtigt, diesen selbst nachzukommen oder durch Dritte nachkommen zu lassen. Die hieraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Er wird LÜTA von Ansprüchen Dritter freistellen.

21.9    Wird das Personal von LÜTA aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat, gefährdet oder in der Ausführung ihrer Arbeiten erheblich behindert, so ist LÜTA berechtigt, die Rückkehr des Montagepersonals anzuordnen. Für diese Fälle sowie für den Fall, dass Personal nach Beendigung seiner Arbeiten zurückgehalten wird, werden die entsprechenden Stunden- bzw. Tagessätze als Wartezeit und die Reisekosten, Hotelspesen sowie Aufenthaltskosten (Deplacement) und Nebenkosten dem Besteller in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für sonstige, von LÜTA nicht zu vertretende Ausfallzeiten wie z.B. an Feiertagen am Montageort.

22 Arbeiten auf Anordnung des Bestellers

Der Besteller ist ohne schriftliche Zustimmung von LÜTA nicht befugt, dessen Personal für Arbeiten heranzuziehen, die nicht vertraglich vereinbart sind. Auch wenn LÜTA zustimmt, übernimmt sie damit keine Haftung für diese Arbeiten. Für Arbeiten, die ohne besondere Anweisungen von LÜTA auf Anordnung des Bestellers ausgeführt werden, übernimmt LÜTA keine Haftung.

23 Arbeitszeit

23.1    Die normale wöchentliche Arbeitszeit wird im Allgemeinen auf 5 Arbeitstage verteilt. Falls aus Gründen, die LÜTA nicht zu vertreten hat, eine kürzere Arbeitszeit eingehalten werden muss, wird die normale Arbeitszeit verrechnet.

Hinsichtlich der Einteilung der Arbeitszeit wird sich das Personal von LÜTA nach den betrieblichen Gegebenheiten des Bestellers und den örtlichen Verhältnissen richten. Die normale tägliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit) liegt zwischen 07.00 und 17.00 Uhr.

23.2    Über die Normalarbeitszeit geleistete Stunden, werden mit folgenden Überzeitzuschlägen verrechnet:

Montag bis Freitag 17.00 Uhr – 20.00 Uhr 25%

Montag bis Freitag 20.00 Uhr – 07.00 Uhr 50%

Samstag ganzer Tag 50%

Sonn- und allgemeine Feiertage 100%

24 Reisezeit und andere der Arbeitszeit gleichgestellte Zeiten

Reisezeiten sowie eine angemessene auftragsbedingte Vorbereitungs- sowie Abwicklungszeit nach der Reise gelten als Arbeitszeit gemäss Ziff. 23 hiervor. Als Reisezeit angesehen wird: der Zeitaufwand für die Hin- und Rückreise zum und vom Montageplatz / Arbeitsort.

25 Arten der Preisstellung

25.1    Grundsatz

Die Leistungen von LÜTA werden aufgrund ihrer Verrechnungssätze zum Zeitpunkt der Ausführung der Montage nach Zeit und Aufwand (nach Ergebnis / Regie) abgerechnet, sofern nicht ein Festpreis festgelegt wird.

25.2    Arbeiten nach Ergebnis

Die Leistungen von LÜTA werden wie folgt in Rechnung gestellt:

a) Personalkosten

Der Besteller bescheinigt dem Personal von LÜTA die aufgewendete Arbeitszeit durch die Unterzeichnung der Arbeitszeitformulare. Erteilt der Besteller die Bescheinigung grundlos nicht oder nicht rechtzeitig oder durch hierfür nicht zuständiges Personal, so gelten die Aufzeichnungen des Personals von LÜTA als Abrechnungsgrundlage.

b) Kosten für Werkzeuge und Ausrüstungen

LÜTA stellt seinem Personal für die Durchführung der Arbeiten die üblichen Handwerkzeuge zur Verfügung. Weitere Werkzeuge, Ausrüstungen, Mess- und Prüfgeräte werden dem Besteller verrechnet. Die Benützungsdauer berechnet sich vom Tage des Abganges vom Werk von LÜTA bis zum Wiedereintreffen im Werk.

Zurückbehaltene Werkzeuge und Ausrüstungen werden dem Besteller zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.

Transport- und Versicherungskosten sowie weitere Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle und dergleichen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr der Werkzeuge und Ausrüstungen gehen zu Lasten des Bestellers.

c) Kosten für Verbrauchs- und Kleinmaterial

Von LÜTA geliefertes Verbrauchs- und Kleinmaterial wird nach Aufwand berechnet.

25.3    Arbeiten zu Pauschalpreisen

Der Pauschalpreis deckt die schriftlich vereinbarten, von LÜTA zu erbringenden Leistungen. Er setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf und die rechtzeitige Beendigung der vom Besteller auszuführenden Vorbereitungsarbeiten und Nebenleistungen voraus.

Mehraufwendungen, die LÜTA durch von ihr nicht zu vertretende Umstände wie nachträgliche Änderungen des Inhalts oder Umfangs der vereinbarten Arbeiten, Wartezeiten, Nacharbeiten, zusätzliche Reisen entstehen, trägt der Besteller. Die Berechnung erfolgt gemäss Ziff. 25 hiervor.

26 Fristen für Leistungen

26.1    Eine Frist für die Ausführung der Arbeiten ist für LÜTA nur verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt worden ist. Die Frist beginnt, sobald alle Voraussetzungen für den Beginn der Arbeit vorliegen; sie gilt als eingehalten, wnn bei ihrem Ablauf die montierten Produkte abnahmebereit sind.

26.2    Eine Ausführungsfrist ist auch dann eingehalten, wenn zwar Teile fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind, der bestimmungsgemässe Betrieb aber ermöglicht bzw. nicht beeinträchtigt wird.

27 Abnahme der Montage

27.1    Die Montagearbeiten sind zur Abnahme bereit, wenn die Produkte montiert sind. Dies gilt auch dann, wenn die montierten Produkte aus Gründen, die LÜTA nicht zu vertreten hat, nicht in Betrieb genommen werden können.

27.2    Sobald dem Besteller die Montage als abnahmebereit gemeldet wird, hat er sie in Gegenwart des verantwortlichen Montageleiters oder seiner Vertretung sofort zu prüfen und LÜTA allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, so gilt die Montage als genehmigt.

27.3    Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Vorbehältlich anderweitiger Abrede gilt Folgendes:

a) LÜTA hat den Besteller rechtzeitig vor der Durchführung der Abnahmeprüfung zu verständigen, dass dieser oder sein Vertreter daran teilnehmen kann.

b) Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller und LÜTA oder von ihren Vertretern zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist oder dass sie nur unter Vorbehalt erfolgte oder dass der Besteller die Annahme verweigert. In den beiden letzteren Fällen sind die geltend gemachten Mängel einzeln in das Protokoll aufzunehmen.

Der Montage-Rapport gilt auch als Abnahmeprotokoll.

Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen oder Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, darf der Besteller die Annahme und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern. Solche Mängel sind von LÜTA unverzüglich zu beheben.

c) Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln hat der Besteller LÜTA Gelegenheit zu geben, diese innert einer angemessenen Nachfrist zu beheben. Alsdann findet eine weitere Abnahmeprüfung statt.

Zeigen sich bei dieser wiederum erhebliche Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegende Mängel, kann der Besteller im Fall, dass die Vertragsparteien diesbezüglich eine Preisminderung, Entschädigungszahlung oder sonstige Leistungen vereinbart haben, diese von LÜTA verlangen.

Sind jedoch die bei dieser Prüfung zutage tretenden Mängel oder Abweichungen derart schwerwiegend, dass sie nicht innert angemessener Frist behoben werden können und die Lieferungen und Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar sind, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. LÜTA kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

27.4    Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt,

a) wenn die Abnahmeprüfung aus Gründen, die LÜTA nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann;

b) wenn der Besteller die Annahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein;

c) wenn der Besteller sich weigert, ein gemäss Ziff. 27.3 aufgesetztes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen;

d) sobald der Besteller Lieferungen oder Leistungen von LÜTA nutzt.

28 Gefahrtragung

Der Besteller trägt die Gefahr für das zu montierende Material während der Ausführung der Arbeiten sowie für die von ihm zur Verfügung gestellten Werkzeuge, Ausrüstungen und Materialien. LÜTA behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung selbst dann, wenn die Montage infolge Zerstörung oder Teilzerstörung der zu montierenden Gegenstände nicht oder nur zum Teil durchgeführt werden kann.

29 Gewährleistung auf Produkte mit Montageleistungen

29.1    LÜTA leistet für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung der Arbeiten Gewähr für deren fachgemässe und sorgfältige Ausführung gemäss den nachstehenden Bestimmungen.

Werden die Arbeiten aus den in Ziff. 4 genannten Gründen unterbrochen, beginnt die Gewährleistungsfrist für die vor der Unterbrechung fertiggestellten Arbeiten spätestens 3 Monate nach Beginn der Unterbrechung.

Die Gewährleistungsfrist erlischt in jedem Falle drei Jahre nach dem vereinbarten Montagebeginn.

29.2    Während der Gewährleistungszeit entdeckte Mängel an den Montagearbeiten werden kostenlos beseitigt. Voraussetzung ist, dass die Mängel unverzüglich nach Entdeckung LÜTA schriftlich angezeigt werden.

Eine Gewährleistung für Mängel, die auf Arbeiten des Personals des Bestellers oder Dritter unter der Überwachung von LÜTA zurückzuführen sind, übernimmt LÜTA nur, wenn diese Mängel nachweislich auf grobe Fahrlässigkeit ihres Personals bei Anweisungen oder bei der Überwachung beruhen.

29.3    Keine Gewährleistung besteht, wenn der Besteller oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung von LÜTA Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadenminderung trifft.

29.4    Für Nachbesserungsarbeiten im Rahmen der Gewährleistung übernimmt LÜTA die Gewährleistung in gleichem Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten, jedoch nicht über die für diese geltende Gewährleistungszeit hinaus.

29.5    Weitergehende Ansprüche und Rechte wegen Mängeln als die unter den Ziff. 29.1 bis Ziff. 29.4 hiervor genannten sind ausgeschlossen.

 

D. Spezielle Bedingungen für Servicearbeiten

30 Rechte und Pflichten des Bestellers

30.1    Der Besteller hat die von ihm festgestellten Unregelmässigkeiten, Schäden oder Mängel, derentwegen Servicearbeiten auszuführen sind, mitzuteilen oder den Umfang der von LÜTA durchzuführenden Inspektion anzugeben.

30.2    Bei nicht von LÜTA hergestellten Anlagen ist die vorhandene technische Dokumentation über den zu bearbeitenden Gegenstand LÜTA zur Verfügung zu halten. Falls LÜTA eine Ergänzung dieser technischen Dokumentation anfordert, verpflichtet sich der Besteller, soweit möglich, diese beim Hersteller zu beschaffen.

30.3    Bei Ausführung der Servicearbeiten beim Besteller ist dem Personal von LÜTA der Zugang zu den Anlagen zu gewährleisten, soweit erforderlich, geeignete Hebegeräte oder Gerüste zur Erreichbarkeit der Anlage zu Verfügung zu stellen und die Benutzung geeigneter Werkstätten zu ermöglichen.

30.4    Bei nicht von LÜTA hergestellten Anlagen müssen Ersatzteile vom Besteller rechtzeitig beschafft und dem Personal von LÜTA zur Verfügung gestellt werden, sofern sie nicht gemäss Auftragsbestätigung von LÜTA zu liefern sind.

30.5    Der Besteller ist für die Demontage und den Transport nach den von LÜTA erteilten Weisungen besorgt.

30.6    Der Besteller hat auf seine Kosten die notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen zu treffen. Insbesondere wird er LÜTA ausdrücklich und schriftlich darauf aufmerksam machen, wenn besondere Rücksicht auf ihn, Dritte oder andere Unternehmer zu nehmen ist oder einschlägige Vorschriften zu beachten sind.

31 Rechte und Pflichten von LÜTA

31.1    LÜTA verpflichtet sich, die Servicearbeiten durch qualifiziertes Personal oder durch Dritte fachgerecht ausführen zu lassen, wobei diese in diesen Bedingungen ebenfalls als „ LÜTA “ bezeichnet werden.

31.2    Der Servicegegenstand wird von LÜTA zur Feststellung des Material- und Arbeitsaufwandes untersucht. Stellt sich dabei heraus, dass über den vereinbarten Umfang der Servicearbeiten hinausgehende Mehrleistungen notwendig sind, werden sie im Einverständnis mit dem Besteller mit ausgeführt.

31.3    Die Servicearbeiten werden von LÜTA nach ihrer Wahl beim Besteller oder im Werk von LÜTA ausgeführt.

31.4    LÜTA ist berechtigt, Servicearbeiten abzulehnen oder einzustellen, wenn die Sicherheit des Personals nicht gewährleistet ist oder der Besteller seine Pflichten nicht erfüllt.

31.5    LÜTA informiert den Besteller über die ausgeführten Servicearbeiten; dies kann mündlich durch LÜTA nach Abschluss der Arbeiten oder auf Wunsch des Bestellers in schriftlicher Form erfolgen.

Zur Berichterstattung stellt der Besteller LÜTA die Arbeitszeit zur Verfügung.

32 Abmahnung

Der Inspektionsbefund sowie mündlich oder schriftlich geäusserte Aussagen von LÜTA gegenüber dem Besteller oder dessen Vertreter betreffend Zustand, Einsatz, Sicherheit und Brauchbarkeit des Servicegegenstandes sowie in gleicher Form geäusserte Bedenken gegen Anordnungen, Weisungen oder Massnahmen des Bestellers oder gegen andere tatsächliche Verhältnisse gelten als Abmahnung und befreien LÜTA von ihrer Haftpflicht.

33 Ausführungsfrist

33.1    Alle Angaben über die Ausführungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

33.2    Die Vereinbarung einer verbindlichen Ausführungsfrist setzt voraus, dass der Umfang der Servicearbeiten feststeht.

33.3    Ausführungstermine für geplante Servicearbeiten gelten als Absichtserklärung. Diese werden erst durch den für die Ausführung zuständigen LÜTA Mitarbeiter in Absprache mit dem Besteller verbindlich festgelegt. Andere Vorgehensweisen müssen vertraglich schriftlich vereinbart werden.

33.4    Eine Ausführungsfrist ist auch dann eingehalten, wenn zwar Teile fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind, der bestimmungsgemässe Betrieb aber wieder ermöglicht bzw. nicht beeinträchtigt wird.

34 Preisansätze und Nebenkosten

34.1    Sofern nicht anders vereinbart, werden die Servicearbeiten nach Zeit- und Materialaufwand aufgrund der Ansätze von LÜTA verrechnet. Dies gilt auch für im Zusammenhang mit der Bestellung auszuarbeitende technische Unterlagen, Inspektionsberichte, Expertisen, Auswertung von Messungen und Prüfungen.

Zum Materialaufwand gehören auch die Kosten für die Benützung von Spezialwerkzeugen und Ausrüstungen sowie Verbrauchs- und Kleinmaterial. Reisezeiten sowie eine angemessene auftragsbedingte Vorbereitungs- sowie Abwicklungszeit nach der Reise gelten als Arbeitszeit gemäss Ziff. 23.

Der Besteller bescheinigt dem Personal von LÜTA die erbrachten Lieferungen und Leistungen durch Unterzeichnung der entsprechenden Rapporte. Erteilt der Besteller die Bescheinigung grundlos nicht oder nicht rechtzeitig oder durch hierfür nicht zuständiges Personal, so gelten die Aufzeichnungen des Personals von LÜTA als Abrechnungsgrundlage.

34.2    Reisekosten, Transportkosten und Hotelspesen sowie Aufenthaltskosten (Deplacement) und Nebenkosten werden dem Besteller zusätzlich verrechnet.

35 Eigentum, Gefahrtragung und Versicherung

35.1    Mangels gegenteiliger Vereinbarungen werden ersetzte Teile zum Eigentum von LÜTA.

35.2    Der Besteller trägt die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes des zu bearbeitenden Gegenstands oder eines Teils davon während der Ausführung der Arbeiten, auch wenn diese in den Werken von LÜTA erfolgen, oder während eines nötig gewordenen Transportes oder einer Lagerung.

35.3    Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

35.4    Eine eventuelle umweltgerechte Entsorgung der ersetzten Teile oder der beim Service anfallenden Verbrauchsmaterialien (Öle, Gase, Staub etc.) ist Sache des Bestellers.

36 Gewährleistung bei Servicearbeiten

36.1    LÜTA leistet für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung der Servicearbeiten gemäss den nachstehenden Bestimmungen Gewähr für ihre fachgemässe und sorgfältige Ausführung. Für Ersatzteile, die von LÜTA oder vom Besteller in eine bestehende Anlage eingebaut werden, leistet LÜTA 12 Monate Gewähr.

Werden die Arbeiten aus den in Ziff. 4 genannten Gründen unterbrochen, beginnt die Gewährleistungsfrist für die vor der Unterbrechung fertig gestellten Arbeiten spätestens 3 Monate nach Beginn der Unterbrechung.

36.2   Erweisen sich der bearbeitete Gegenstand, Teile desselben oder im Rahmen des Vertrages mitgelieferte oder eingebaute Ersatzteile während der Gewährleistungszeit als schadhaft oder unbrauchbar und ist dies nachweislich auf mangelhafte Ausführung der Arbeiten oder auf fehlerhaftes von LÜTA geliefertes Material zurückzuführen, so werden solche Teile von LÜTA innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl instandgesetzt oder ausgewechselt. Voraussetzung ist, dass ihm diese Mängel während der Gewährleistungszeit unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden.

Eine Gewährleistung für Mängel, die auf Arbeiten des Personals des Bestellers oder Dritter unter der Überwachung von LÜTA zurückzuführen sind, übernimmt LÜTA nur, wenn diese Mängel nachweislich auf grober Fahrlässigkeit seines Personals bei Anweisungen oder bei der Überwachung beruhen.

36.3    Keine Gewährleistung besteht, wenn der Besteller oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung von LÜTA Änderungen oder Reparaturen vornehmen, Ersatzteile nicht fachgerecht einbauen, bei nicht sachgemässer Behandlung von Ersatzteilen und Geräten oder wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadenminderung trifft.

36.4    Für im Rahmen der Gewährleistung nachgebesserte Teile übernimmt LÜTA die Gewährleistung in gleichem Umfang wie für die ursprünglichen Servicearbeiten, jedoch nicht über die für diese geltende Gewährleistungszeit hinaus.

36.5    Weitergehende Ansprüche und Rechte wegen Mängeln als die unter Ziff. 36.1 bis 36.4 hiervor genannten sind ausgeschlossen.

37 Vertragsdauer bei Wartungsverträgen

Mangels anderer Vereinbarung dauert dieser Vertrag zunächst 1 Jahr ab Abschluss, sofern nichts anderes vereinbart ist. Er verlängert sich darüber hinaus jeweils um ein weiteres Jahr, falls er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich auf das Ende eines Monats gekündigt wurde.

 

 

E. Gemeinsame Schlussbestimmungen

38 Salvatorische Klausel

Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages möglichst nahe kommen.

39 Schriftlichkeitsvorbehalt

Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Parteien sowie Abänderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform dann gleichgestellt, wenn von den Parteien besonders vereinbart.

40 Gerichtsstand und anwendbares Recht

40.1    Gerichtsstand für den Besteller und LÜTA ist der Sitz von LÜTA. Es steht LÜTA aber auch das Recht zu, das am Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.

40.2    Der Vertrag unterliegt dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht).